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Für mehr Übersicht und Verständlichkeit wird im folgenden der Verweis auf die jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften und Regelungen weggelassen. Bei Interesse finden Sie hier die aktuelle Version des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), hier die Bayerische Schulordnung (BaySchO) und hier die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO).

Zu beachten ist:

Werden die nachfolgenden Regeln nicht eingehalten, so gilt die Schülerin oder der Schüler als unentschuldigt.

Unentschuldigtes Fehlen führt in der Regel zu einer Ordnungsmaßnahme (Verweis).

Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis, wird gemäß GSO die Note 6 bzw. 0 Punkte erteilt.

Krankmeldung:

Ein Schüler erkrankt außerhalb der Schule und kann diese deshalb nicht besuchen. Dann sind immer eine telefonische und eine schriftliche Krankmeldung nötig.

Konkrete Vorgehensweise:
1. Telefonische Krankmeldung
  Ein Erziehungsberechtigter bzw. ein volljähriger Schüler ruft am ersten Tag der Erkrankung zwischen 7.30 und 8.30 Uhr unter 089 27 81 420 an.

2.

Schriftliche Krankmeldung
  Das Krankmeldungs-Formular finden Sie auf unserer Homepage.Die schriftliche Krankmeldung muss innerhalb von zwei Tagen nachgereicht werden, d.h.
 
Telefonische Krankmeldung am Schriftliche Krankmeldung liegt um 7.00 Uhr im Klassenbuch oder im Briefkasten
Montag Donnerstag
Dienstag Freitag
Mittwoch Montag
Donnerstag Dienstag
Freitag Dienstag

Dauert die Erkrankung länger als der Schule gemeldet, muss erneut angerufen werden.

Bei Schülern der Jahrgangsstufen 8 bis 12 tritt an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen ein ärztliches Attest an die Stelle der Schriftlichen Krankmeldung. Aus dem Attest müssen die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden zur Schule zu begeben oder der Prüfung zu unterziehen. Eine ärztliche Diagnose ist nicht erforderlich.

Vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht:

Ein Schüler erkrankt in der Schule und kann deshalb den Unterricht nicht weiter besuchen.

Konkrete Vorgehensweise:

Der erkrankte Schüler wird ins Sekretariat begleitet. Dort wird zunächst geprüft, ob die Schulsanitäter einzuschalten sind. Bessert sich der Zustand des Schülers tatsächlich nicht wesentlich, kann der Schüler nach Hause bzw. zum Arzt entlassen werden, falls sein Zustand dies zulässt.

Bei Schülern der Jahrgangsstufe 5 mit 8 braucht die Schule die Zusage eines Erziehungsberechtigten, dass die Betreuung zu Hause sicher gestellt ist.

Das entsprechende Entlassungs-Formular wird im Sekretariat ausgefüllt und dann von einem Mitglied der Schulleitung unterschrieben. Hat kein Mitglied der Schulleitung Präsenz, wartet der erkrankte Schüler, bis eine Lehrkraft mit Unterzeichnungsbefugnis zur Verfügung steht.

Das von einem Erziehungsberechtigten unterschriebene Entlassungs-Formular wird am nächsten Schultag dem Klassenbuchführer gegeben.

Kann der Schüler auch am folgenden Tag die Schule nicht besuchen, muss die Krankmeldung wie oben beschrieben erfolgen.

Zu beachten ist zusätzlich:

Ab der fünften vorzeitigen Entlassung in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 bzw. der dritten ab der Jahrgangsstufe 9 werden Schüler grundsätzlich nur zum Arzt entlassen. Die Bescheinigung des Arztes über den Praxisbesuch wird zusammen mit dem unterschriebenen Entlassungs-Formular am nächsten Schultag dem Klassenbuchführer gegeben.
Bei chronischen Erkrankungen kann bei Vorliegen eines Attests des behandelnden Arztes in der Regel mit der Schulleitung eine Sonderregelung gefunden werden.

Beurlaubung:

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Schüler durch die Schulleitung vom Schulbesuch beurlaubt werden.

Konkrete Vorgehensweise:

Die Antrags-Formulare finden Sie auf unserer Homepage.

Das entsprechende Formular wird sorgfältig ausgefüllt und gegebenenfalls durch weitere Dokumente ergänzt.

Beurlaubungsgesuche werden direkt an die Schulleitung gerichtet

Nach Bearbeitung wird das genehmigte oder abgelehnte Beurlaubungsgesuch ins Klassenbuch gelegt, zusätzlich mit eingereichte Dokumente in den Schülerakt.

Zu beachten ist:

Die Prüfung und eventuell notwendige Rücksprache mit betroffenen Lehrkräften kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher muss das Beurlaubungsgesuch möglichst frühzeitig, mindestens drei Tage im Voraus eingereicht werden. Erkrankt ein Schüler an einem Tag, für den ein abgelehntes Beurlaubungsgesuch vorlag, behält es sich die Schule vor, ein ärztliches Attest zu verlangen. Achten Sie besonders auf mögliche anzusagende Leistungsnachweise, damit Ihr Kind diese nicht unentschuldigt versäumt.

Verspätetes Erscheinen zum Unterricht
Konkrete Vorgehensweise:

Ein Erziehungsberechtigter bzw. ein volljähriger Schüler informiert die Schule unter 089 27 81 420.

Beim Eintreffen in der Schule holt sich der Schüler direkt im Sekretariat ein Ticket. Die Verspätung wird dort auch registriert.

Die dritte Verspätung führt zu einem Sozialdienst.

Zu beachten ist:

Bei längerer Verspätung (ab 20 Minuten) muss innerhalb von zwei Tagen (siehe oben) eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht werden.

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