Die Handhabung bei Krankheit bzgl. Sportbefreiungen: (18.9.2016)
Fall 1
Findet der Sportunterricht an Randstunden statt und eine Schülerin/ein Schüler fühlt sich nicht in der Lage aktiv teilzunehmen, war aber im sonstigen Unterricht anwesend, dann entscheidet die Sportlehrkraft, ob die Schülerin/der Schüler befreit werden darf. Es muss aber unbedingt ein Befreiungsformular im Sekretariat ausgefüllt werden. Es wird also wie bei jeder anderen Befreiung auch verfahren. Auch in den ersten Stunden besteht Anwesenheitspflicht, wenn die Schülerin/der Schüler den Unterricht ab der dritten Stunde besuchen kann.
Fall 2
Ist eine Schülerin/ein Schüler per ärztlichem Attest für einen längeren Zeitraum vom Sport befreit, so kann nur mit der Schulleitung und der Sportlehrkraft entschieden werden, ob die Schülerin/der Schüler im Sportunterricht anwesend sein muss.Im Schülerakt muss vermerkt werden: „… war von… bis… vom Sportunterricht befreit.“Die Lehrkraft kann die Schülerin/den Schüler zu einzelnen Stunden zitieren, um evtl. Unterrichtsbeitragsnoten zu machen. Eventuell kann bei längerer Absenz keine Sportnote gegeben werden.
Ein Attest berechtigt auf keinen Fall zum grundsätzlichen Fernbleiben des Unterrichts.
Ohne eine ordentliche Befreiung kann keine Schülerin/kein Schüler nach Hause gehen.